Neuer Wohnsitz: Welches Finanzamt ist für den Einspruch zuständig?




Wenn Sie umziehen, ist das in der Regel mit zahlreichen Veränderungen verbunden. So kann es auch sein, dass nach dem Wohnsitzwechsel ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist als zuvor. Sobald das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfährt, ist es für Sie zuständig und Sie müssen Ihre Steuererklärungen dort abgeben. Was geschieht jedoch nach dem Umzug, wenn ein Sachverhalt zuvor beim alten Finanzamt begonnen wurde? Ist dann das neue Finanzamt dafür zuständig? Einen so gelagerten Fall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Das Finanzamt A erließ aufgrund eines Antrags des Klägers einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für das Jahr 2005. Diese wurden im Bescheid näher erläutert und dargestellt. Durch einen Zuständigkeitswechsel war das Finanzamt B für das Einspruchsverfahren zuständig. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, legte der Kläger fristgerecht Klage gegen die Einspruchsentscheidung beim FG ein. Er führte dabei insbesondere an, dass das Einspruchsverfahren von der unzuständigen Finanzbehörde betrieben worden und außerdem Verjährung eingetreten sei.

Das FG gab dem Kläger jedoch nicht recht. Zunächst sei festzuhalten, dass es keinerlei Bedenken gegen den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge gebe. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, enthalte alle erforderlichen Angaben und die Säumniszuschläge seien hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Verjährung eingetreten. Auch habe die dafür zuständige Behörde - Finanzamt A - den Bescheid erlassen. Für den Erlass des Abrechnungsbescheids sei die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt habe. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände, zum Beispiel ein Wohnsitzwechsel, führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Anders ist dies nach Ansicht des FG, wenn der Abrechnungsbescheid, insbesondere über Säumniszuschläge, selber - wie in diesem Fall - die Grundlage der Anspruchsverwirklichung  ist. Denn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wie Säumniszuschläge können nur dann verwirklicht werden, wenn sie durch Abrechnungsbescheid festgesetzt worden sind. Somit gilt hier die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das neue Finanzamt durfte die Entscheidung treffen.

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(aus: Ausgabe 02/2018)