Neues Merkblatt: BMF überarbeitet Aussagen zum Verzicht auf Schiedsverfahren




Ist ein Steuerbürger der Auffassung, dass seine Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die sogenannte EU-Schiedskonvention verstößt, kann er ein sogenanntes Verständigungsverfahren beantragen; zuständig hierfür ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern.

Hinweis: Da das Verständigungsverfahren der Abgrenzung von Steueransprüchen zwischen zwei Staaten dient, sind Verfahrenspartner allein die beteiligten Vertragsstaaten, nicht jedoch der Steuerbürger selbst. Letzterer wird jedoch über die Entwicklung des Verfahrens informiert; die Verständigungslösung wird zudem erst verbindlich, wenn der Steuerbürger sich mit ihr schriftlich einverstanden erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und anhängige Rechtsmittel zurücknimmt.

Können sich die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Jahren auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt, durch das die Doppelbesteuerung auf jeden Fall beseitigt wird.

Bereits 2006 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich dargestellt, welche Rechtsgrundsätze für die internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten. Knapp elf Jahre später hat das BMF nun in einem neuen Schreiben die Grundsätze zum Verzicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens überarbeitet. Danach gilt:

  • Recht des Steuerbürgers: Der Zugang zu einem Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist ein gesetzlich verankertes Recht des Steuerbürgers und darf von der Finanzverwaltung nicht behindert werden.
  • Sachverhalt nach tatsächlicher Verständigung: Wurde in einem Fall aufgrund schwierig zu ermittelnder tatsächlicher Umstände eine tatsächliche Verständigung über den (der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden) Sachverhalt abgeschlossen, kann der Sachverhalt in einem späteren Verständigungs- oder Schiedsverfahren regelmäßig nicht mehr nachträglich beweissicher festgestellt werden. Beantragt ein Steuerbürger eine tatsächliche Verständigung, ist es daher sachgerecht, den Abschluss einer solchen Verständigung davon abhängig zu machen, dass er darauf verzichtet, den Inhalt der Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen. Um widersprechende Sachverhaltsfestlegungen bei verbundenen Unternehmen zu vermeiden, sollte auch das verbundene ausländische Unternehmen darauf verzichten, den Inhalt der tatsächlichen Verständigung zum Gegenstand eines Schiedsverfahrens zu machen.
  • Verzicht auf Durchführung eines Schiedsverfahrens: Wurde der Verzicht zur Durchführung eines Schiedsverfahrens erklärt, stimmt die deutsche Finanzverwaltung zwar der Eröffnung eines Verständigungsverfahrens zu, sie wird jedoch im Verständigungsverfahren - aufgrund der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung - keine Abweichung von der darin geregelten Sachverhaltsfestlegung akzeptieren; bei ausbleibender Einigung im Verständigungsverfahren wird sie insoweit kein Schiedsverfahren führen. Bei verbundenen Unternehmen gilt dies nur dann, wenn Verzichtserklärungen sowohl des inländischen als auch des ausländischen Unternehmens vorliegen.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2017)