Neues vom BMF: Grenzüberschreitende Warenlieferungen in ein inländisches Konsignationslager
In vielen Branchen werden die Materialien für die Produktion einem sogenannten Konsignationslager entnommen. Dies ist ein Lager, das der Warenlieferant bei seinem Abnehmer unterhält und in dem er stets eine bestimmte vereinbarte Warenmenge vorhalten muss. Das Verlust- und Untergangsrisiko für die Ware trägt der Lieferant. Der Kaufpreis für die Ware wird grundsätzlich erst fällig, wenn sie dem Lager entnommen wird. Diese zum Beispiel in der Automobilbranche sehr beliebte Art der Lagerhaltung führt dazu, dass der Abnehmer immer ausreichend Ware hat, gleichzeitig aber seine Liquidität schont und kein Verlustrisiko trägt.
Für einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer stellt sich in dem Zusammenhang die Frage, ob er sich in Deutschland für die Mehrwertsteuer registrieren lassen muss. Dies hängt davon ab, welche Vereinbarungen er mit dem Abnehmer der Waren getroffen hat. Ist dieser in jedem Fall verpflichtet, die Waren abzunehmen, muss sich der ausländische Unternehmer nicht im Inland für steuerliche Zwecke erfassen lassen. Die Rechnungsstellung erfolgt ohne Steuerausweis netto als innergemeinschaftliche Lieferung.
Steht die Abnahme der eingelagerten Waren allerdings noch nicht fest, besteht eine Registrierungspflicht. Dann muss der Lieferant über die Warenlieferungen mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Dafür genügt es schon, dass der Abnehmer ein Rückgaberecht bezüglich der nichtentnommenen Waren hat. Für die steuerlich günstigere Variante ist es nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums zudem nicht ausreichend, dass ein bestimmter Abnehmer lediglich wahrscheinlich ist. Vielmehr muss eine verbindliche Abnahmeverpflichtung bestehen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Abnehmer die Möglichkeit der Rückgabe nichtbenötigter Waren hat.
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(aus: Ausgabe 12/2017)