Personengesellschaften: Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften gilt nur eingeschränkt
Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.
Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt - somit also auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte führen.
Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen begrenzt der BFH die Abfärbung aber erheblich: Nach seinem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar - sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.
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(aus: Ausgabe 11/2019)