Photovoltaikanlage: Stromlieferung an Mieter ist selbständige Leistung
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat entschieden, dass es sich im Regelfall auch dann nicht um eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung handelt, wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an den Mieter geliefert wird. Ausschlaggebend ist, dass der Mieter die Option hat, den Stromanbieter frei zu wählen.
Im Streitfall erbrachte der Kläger umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen. Er hatte auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung inklusive Batteriespeicher installiert. Den Strom speicherte er und lieferte ihn an die Mieter zum handelsüblichen Preis. Er rechnete mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag wurde geregelt, dass der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch den Mieter gekündigt werden konnte. Es wurde ebenfalls vereinbart, dass sofern der Mieter den Strom anderweitig beziehen wollte, er die dafür erforderlichen Umbaukosten zu tragen hatte.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs. Die Stromlieferung sei eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung. Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die Stromlieferung ist eine selbständige Leistung neben der Vermietung. Ausschlaggebend dafür war, dass der Stromverbrauch individuell mit den Mietern abgerechnet wurde und die Mieter ferner die Option hatten, den Stromanbieter frei zu wählen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2015 in einem ähnlichen Fall die Stromlieferung und die Vermietung als zwei getrennte Leistungen angesehen.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermietungsleistungen und Leistungen über Nebenkosten eine einheitliche Leistung oder zwei getrennte Leistungen darstellen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang noch nicht entschieden. Die Finanzverwaltung sieht hier weiterhin eine einheitliche Leistung und wendet die Rechtsprechung des EuGH somit nicht an.
Hinweis: Die Revision beim BFH wurde zugelassen. Die Entscheidung darf mit Spannung erwartet werden.
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(aus: Ausgabe 06/2021)