Platzierungsabhängige Preisgelder: Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 27.05.2019 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von platzierungsabhängigen Preisgeldern veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Der Bundesfinanzhof hat bereits im August 2018 entschieden, dass die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung platzierungsabhängiger Preisgelder nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil vom November 2016 des Europäischen Gerichtshofs.
Die Grundsätze der aktualisierten Rechtsprechung gelten für platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen und Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen sowie Glücksspielen.
Davon ausgenommen sind Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers, da hier eine sonstige Leistung in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht und der Spieleinsatz der Teilnehmer eine entgeltliche Gegenleistung darstellt.
Die neue Rechtsprechung wurde nun vom BMF übernommen.
Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung derartiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 01.07.2019 stattfindenden Wettbewerb von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vorsteuerabzugs.
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(aus: Ausgabe 08/2019)