Prozessvertretung: Vertretung vor dem Bundesfinanzhof




Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) können sich Laien nur durch Angehörige bestimmter Berufsgruppen vertreten lassen. Klagt jemand bis zum obersten deutschen Finanzgericht, muss er sich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Den deutschen Rechtsanwälten sind die europäischen Rechtsanwälte gleichgestellt. Daneben sind zur Prozessführung vor dem BFH unter bestimmten Voraussetzungen auch Gesellschaften befugt. Zu diesen prozessführungsbefugten Gesellschaften gehören Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Steuerberatungsgesellschaften bedürfen allerdings der gesetzlichen Anerkennung, für die die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muss. 

Bei einer Limited, die einen Büroservice-Dienst zum Gegenstand hatte, waren diese Voraussetzungen laut BFH nicht gegeben. Zwar waren die verantwortlichen Direktoren "Advocates" nach britischem Recht, eine Zulassung als europäische Rechtsanwälte hatten sie jedoch nicht. In Ermangelung der entsprechenden Qualifikation konnte die Gesellschaft daher Mandanten vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertreten.

Hinweis: Der Zulassungszwang vor dem BFH dient dazu, dass nur qualifizierte Personen vor dem obersten deutschen Finanzgericht auftreten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 12/2017)