Rabatte: Keine Vorsteuerkürzung bei Grenzübertritt
Rabatte werden nicht immer direkt zwischen den Vertragsparteien gewährt. In vielen Branchen ist es durchaus üblich, dass ein Hersteller direkt den Endkunden Rabatt gibt. Dies kann zum Beispiel über sogenannte Cashback-Aktionen oder Gutscheine erfolgen.
Beispiel: Ein Berufsfotograf erwirbt eine Kamera eines namhaften japanischen Herstellers in einem Elektronikmarkt. Der Kamerapreis beträgt 2.000 EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer. Der Fotograf erhält anschließend eine Rückvergütung von 100 EUR durch die Deutschland-Vertriebsniederlassung des Herstellers, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist den Kaufbeleg dort einreicht.
In diesem Fall mindert sich der Vorsteuerabzug des Fotografen. Aus dem Einkaufspreis im Elektronikmarkt hat er zunächst einen Vorsteuerabzug in Höhe von 380 EUR. Die Rückvergütung durch den Hersteller in Höhe von 100 EUR (84,03 EUR netto) mindert jedoch den Vorsteuerabzug um 15,97 EUR.
Das Bundesministerium der Finanzen kommt zu dem Ergebnis, dass diese Minderung des Vorsteuerabzugs nur bei inländischen Rabatten in Betracht kommt. Wird der Rabatt hingegen durch einen ausländischen Unternehmer gewährt, mindert sich der Vorsteuerabzug nicht. Würde also in dem genannten Beispiel die Rückvergütung durch den japanischen Hersteller erfolgen, wäre der Vorsteuerabzug ungekürzt in Höhe von 380 EUR zu gewähren.
Hinweis: Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in solch einem Fall ungekürzt beanspruchen möchte, muss nachweisen, dass ihm der Rabatt direkt aus dem Ausland gewährt worden ist. Daher sollten Sie die entsprechenden Unterlagen (Gutschein etc.) - ggf. in Kopie - aufbewahren.
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(aus: Ausgabe 10/2017)