Rangrücktritt: Achtung bei Formulierungen in Standardverträgen




Im mittelständischen Bereich werden Kapitalgesellschaften in den meisten Fällen nur mit dem gesetzlich notwendigen Eigenkapital ausgestattet. Darüber hinausgehender Finanzierungsbedarf wird in der Regel als (Gesellschafter-)Darlehen zur Verfügung gestellt. Dies hat den Charme, dass das seitens der Darlehensgeber investierte Geld verzinslich angelegt ist und einfacher wieder "abgezogen" werden kann als Eigenkapital.

Um eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu verhindern, werden solche Darlehen regelmäßig mit einem Rangrücktritt versehen: Sollte die Gesellschaft insolvent werden, tritt der Darlehensgeber mit seinem Forderungsanspruch freiwillig hinter alle anderen Gläubiger zurück. Bei einer Vielzahl von Investoren, wie sie zum Beispiel im Start-up-Bereich üblich sind, verwenden die rechtlichen Berater der Gesellschaft für die Erklärung des Rangrücktritts Standardverträge, um die Darlehensgeber alle gleich zu behandeln.

Doch es gilt zwei Dinge zu beachten: Wenn Ihre Gesellschaft Darlehensnehmerin ist, sollten Sie den Rangrücktritt dringend mit Ihrem steuerlichen Berater besprechen. Wird der Rangrücktritt nämlich falsch formuliert, kann dies dazu führen, dass das Darlehen per Ertrag aus der Steuerbilanz auszubuchen ist!

Außerdem sollten Sie, ob als Darlehensnehmer oder -geber, auf jeden Fall einen Rechtsanwalt die Wirksamkeit der Rangrücktritte prüfen lassen, denn das Oberlandesgericht München (OLG) hat kürzlich entschieden, dass für Standardverträge, also vorformulierte und mehrfach verwendete Verträge, das AGB-Recht gilt. Dieses stellt hohe Anforderungen an die Ausgewogenheit von Verträgen. Da Rangrücktritte den Darlehensgeber aber - insbesondere im Vergleich zu Eigenkapitalgebern - benachteiligen, können solche Standardverträge unwirksam sein.

Hinweis: Auch wenn es erhöhten Arbeitsaufwand bedeutet: Wenn Sie das Urteil des OLG nicht zur Anwendung kommen lassen wollen, müssen Sie rechtssicher dokumentieren, dass die Verträge über den Rangrücktritt für den Einzelfall verhandelt und abgeschlossen worden sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2018)