Registrieren und anmelden: Damit der Warenverkauf im anderen EU-Staat steuerfrei bleibt




Innerhalb der EU gibt es zwar keine Zollgrenzen mehr. Dies erlaubt es Unternehmen allerdings nicht, unbeschränkt Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu bringen. Stattdessen müssen sich die Unternehmen im Zielmitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren lassen, wenn sie die Ware später dort verkaufen möchten. Außerdem müssen sie im Ausgangsland ein "innergemeinschaftliches Verbringen" anmelden.

Was passiert, wenn dies unterbleibt, zeigt ein kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenes Verfahren. Ein Einzelunternehmer hatte 2006 ein Kfz für sein Unternehmen erworben. Noch im selben Jahr versandte er das Fahrzeug nach Spanien an einen dort ansässigen Händler, um es dort zu verkaufen. Aus diesem Vorgang erklärte er für das Jahr 2006 keinen Umsatz und insbesondere kein innergemeinschaftliches Verbringen.

Wegen dieses Versäumnisses forderte das Finanzamt die Umsatzsteuer auf den Wert des Fahrzeugs von dem Unternehmer nach. Denn sein unkorrektes Vorgehen führe zu einer fiktiven steuerpflichtigen Lieferung. Dies gelte umso mehr, da der Einzelunternehmer keine spanische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt habe. Vermutlich habe er sich nicht einmal in Spanien steuerlich registrieren lassen.

Auf die Klage des Unternehmers hin räumte der EuGH ein, dass das Finanzamt des Warenausgangsstaates bei einem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten die Umsatzsteuer vom ausführenden Unternehmer verlangen darf. Allerdings gelte das nicht, wenn der Unternehmer lediglich aus Unkenntnis das Verbringen nicht erklärt und die steuerliche Registrierung im anderen Mitgliedstaat versäumt habe. 

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie viele steuerliche Risiken mit solchen grenzüberschreitenden Geschäften verbunden sind. Idealerweise stimmen Sie sich im Vorfeld mit uns ab, um hinterher nicht klagen zu müssen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)