Rentenerhöhung: Immer mehr Rentner bewegen sich in die Steuerpflicht




Nachdem die Renten im vergangenen Jahr kräftig gestiegen sind (West: + 3,45 %, Ost: + 4,20 %), werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Die Bundesregierung schätzt, dass durch die Erhöhung rund 63.000 Rentner mit Einkommensteuer belastet werden. Der Grund: Reguläre Rentenerhöhungen sind - anders als die anfängliche Rente - in voller Höhe steuerpflichtig und viele Rentner überschreiten durch die Erhöhung den steuerfreien Grundfreibetrag, der 2020 bei 9.408 EUR pro Person lag (bei Zusammenveranlagung: 18.816 EUR).

Hinweis: Auch ohne Rentenerhöhungen bewegt sich ein immer größerer Teil der Ruheständler in die Steuerpflicht, denn je später der Rentenbeginn erfolgt, desto größer ist der steuerpflichtige Teil der anfänglichen Rente.

Beziehen Ruheständler ausschließlich Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, haben sie bis zu den nachfolgend aufgeführten Beträgen in der Regel keine Steuernachzahlungen zu befürchten (für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Beträge):

RentenbeginnRentengebiet WestRentengebiet Ost
Jahresrente1)Monatsrente2)Jahresrente1)Monatsrente2)
200519.001 EUR1.610 EUR17.735 EUR1.508 EUR
200618.467 EUR1.565 EUR17.309 EUR1.472 EUR
200718.026 EUR1.528 EUR16.955 EUR1.442 EUR
200817.704 EUR1.500 EUR16.740 EUR1.424 EUR
200917.319 EUR1.468 EUR16.466 EUR1.400 EUR
201016.872 EUR1.430 EUR16.095 EUR1.369 EUR
201116.541 EUR1.402 EUR15.821 EUR1.346 EUR
201216.178 EUR1.371 EUR15.625 EUR1.329 EUR
201315.804 EUR1.339 EUR15.426 EUR1.312 EUR
201415.501 EUR1.314 EUR15.191 EUR1.292 EUR
201515.278 EUR1.295 EUR15.048 EUR1.280 EUR
201615.033 EUR1.274 EUR14.913 EUR1.268 EUR
201714.751 EUR1.250 EUR14.688 EUR1.249 EUR
201814.492 EUR1.228 EUR14.456 EUR1.229 EUR
201914.226 EUR1.206 EUR14.226 EUR1.210 EUR
202013.815 EUR1.171 EUR13.815 EUR1.175 EUR
1) Bruttorente 2) Monatsrente (2. Halbjahr 2020). Bei der Einkommensberechnung wurden Beiträge von 3,05 % zur Pflegeversicherung und 7,85 % zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Ruheständler sollten wissen, dass sie bei der Abgabe einer Einkommensteuererklärung durchaus einige Positionen von der Steuer absetzen können:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
  • Selbstgetragene Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
  • Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)