Rentenerhöhung zum 01.07.2024: Ruheständler landen nicht zwangsläufig in der Steuerpflicht




Zum 01.07.2024 stiegen die Renten bundesweit um 4,57 %. Viele Rentner befürchten, dass sie nun plötzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben und Steuern auf ihre Alterseinkünfte zahlen müssen. Dies kann Ängste auslösen, vor allem wenn man mit der Rente gerade so über die Runden kommt.

In sehr vielen Fällen ist diese Sorge aber unbegründet. Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht erst, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.604 EUR (Wert für 2024) übersteigt. In diesen Grundfreibetrag fließt die Altersrente aber nur mit ihrem steuerpflichtigen Teil ein. Dieser steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und zwar rückwirkend ab 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss einen Besteuerungsanteil von 82,5 % der Rente hinnehmen. Das heißt im Umkehrschluss: Sein Rentenfreibetrag liegt bei 17,5 %.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht im Jahr 2023 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Rente von 1.000 EUR. Das sind 12.000 EUR im Jahr und somit mehr als der Grundfreibetrag von 11.604 EUR. Allerdings beträgt der steuerpflichtige Anteil lediglich 9.900 EUR (82,5 % von 12.000 EUR) und liegt somit unterhalb des Grundfreibetrags, so dass der Rentner keine Steuererklärung abgeben und keine Steuern zahlen muss, sofern er nicht noch über weitere Einkünfte verfügt.

Wer den Grundfreibetrag überschreitet und eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat, muss jedoch nicht zwangsläufig Steuern zahlen. Denn auch Rentner können in ihrer Einkommensteuererklärung diverse Positionen steuerlich absetzen, darunter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)