Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist wird um ein Jahr verlängert




Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist eines der ältesten Rechtsinstitute im deutschen Bilanzierungsrecht und geht zurück auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs. Es handelt sich dabei um eine Kulanzregelung, die nicht im Gesetz, sondern ausschließlich in den Verwaltungsanweisungen des Finanzamts geregelt ist. Hintergrund dieser Regelung ist Folgendes:

Wird ein Wirtschaftsgut (z.B. ein Lagergebäude einer Fabrik) durch Brand zerstört, zahlt in der Regel eine Sachversicherung den Zeitwert dieses Wirtschaftsguts aus. Da dieser Zeitwert eine Betriebseinnahme darstellt, frisst die daraus resultierende Steuerzahlung die Versicherungsentschädigung wirtschaftlich betrachtet teilweise auf, so dass die Versicherungszahlung nicht vollumfänglich zur Reinvestition in ein vergleichbares Lagergebäude zur Verfügung steht. Genau dies soll die Rücklage für Ersatzbeschaffung vermeiden.

Beispiel: Ein Betriebs-Pkw mit einem Buchwert von 5.000 EUR erleidet auf der Autobahn einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Kaskoversicherung zahlt einen Betrag von 12.000 EUR. Der Unternehmer kauft mit der Versicherungszahlung im Folgejahr einen neuen Pkw für 14.000 EUR. Durch die Versicherungszahlung werden grundsätzlich 7.000 EUR stille Reserven aufgedeckt, die eigentlich zu besteuern wären. Da der Unternehmer jedoch eine Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut beabsichtigt, darf er die 7.000 EUR in eine steuerfreie Rücklage einstellen und im Folgejahr auf den neuen Pkw übertragen.

Die Frist für eine solche Reinvestition beträgt bei beweglichen Wirtschaftsgütern ein Jahr (sie kann in besonderen Fällen auf bis zu sechs Jahre verlängert werden). Für Immobilien beträgt die Reinvestitionsfrist vier Jahre, bei Neuherstellung eines Gebäudes sechs Jahre.

Diese Reinvestitionsfristen wurden mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 ansonsten abgelaufen wären.

Hinweis: Es muss keine Fristverlängerung beantragt werden, da sich diese bereits aus dem allgemeingültigen BMF-Schreiben ergibt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2021)