Scheidung: Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverfahren sind keine Zivilprozesskosten
Außergewöhnliche Belastungen mindern das steuerliche Einkommen. Was steuerlich außergewöhnliche Belastungen sind und wann sie anerkennungsfähig sind, ist oftmals Streitpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen. In letzter Zeit ging es in diesem Zusammenhang häufig um Scheidungskosten. Nach einigen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und einer Gesetzesänderung stand fest: Scheidungskosten als zwangsläufige Kosten sind zwar außergewöhnliche Belastungen, können jedoch in der Regel die Steuerlast nicht mindern. Laut Gesetz ist ein Abzug von Zivilprozesskosten nämlich nur noch dann zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Zivilklage in seiner Existenz bedroht wäre.
Aber so ganz ist das Thema doch noch nicht abgehandelt. In einem Fall vor dem Finanzgericht Köln (FG) wollte eine Frau die Kosten ihrer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das FG kam hier zu dem Schluss, dass die Einschränkung des Gesetzgebers auf Scheidungskosten gar nicht anzuwenden ist.
Bei den betreffenden Gerichts- und Anwaltskosten einer Scheidung handelt es sich nämlich nicht um Zivilprozesskosten. Das Scheidungsverfahren ist kein Prozess im Sinne der Zivilprozessordnung. Die entstehenden Kosten können dementsprechend begrifflich auch nicht Zivilprozesskosten sein.
Das FG gab ihrer Klage statt. Allerdings unterstrich es auch noch einmal, dass Scheidungsfolgekosten (wie zum Beispiel für die Klärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Kindes) nicht zu den abzugsfähigen Kosten gehören. Die geltend gemachten Scheidungskosten wurden daher in entsprechender Höhe verringert.
Hinweis: Die Revision gegen die Entscheidung des FG ist bereits beim BFH anhängig. Wir informieren Sie, wenn es eine Entscheidung gibt.
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(aus: Ausgabe 07/2016)