Scheidungskosten ab 2013: BFH lehnt Absetzbarkeit in weiteren Fällen ab




Seit 2013 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Steuerzahler ihre Zivilprozesskosten nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen können, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

Hinweis: Der Steuergesetzgeber hatte diese einschränkenden Regelungen damals in Reaktion auf die großzügige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geschaffen, die einen steuerlichen Abzug von Zivilprozesskosten bereits erlaubte, wenn die Prozessführung nur hinreichend erfolgversprechend und nicht mutwillig war.

Bereits im August 2017 hat der BFH ein vielbeachtetes Urteil veröffentlicht, wonach Scheidungskosten ab 2013 aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind.

In drei weiteren Parallelentscheidungen hat der BFH diese Rechtsprechungsgrundsätze nun bekräftigt. Die Bundesrichter verwiesen erneut darauf, dass Scheidungskosten regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse getragen werden, so dass die Voraussetzungen für einen Abzug ab 2013 nicht mehr erfüllt sind.

Hinweis: Scheidungskosten können somit nur noch für Altjahre bis einschließlich 2012 abgezogen werden. Bis dahin bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit darüber, dass die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sogenannter Zwangsverbund) steuerlich anzuerkennen sind. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögensrechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind jedoch nach alter und neuer Rechtslage vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2018)