Schenkungsteuer: Ermittlung des Werts einer gemischt-freigebigen Zuwendung
Normalerweise sind Schenkungen in voller Höhe schenkungsteuerpflichtig. Anders ist das bei sogenannten gemischten Schenkungen, bei denen der Beschenkte im Gegenzug eine Verpflichtung eingeht - zum Beispiel, den Schenker zu pflegen. Diese Gegenleistung wird dann bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mit dem Wert der Schenkung verrechnet. Was ist nun, wenn man sich verpflichtet, den Schenker zu pflegen, dieser aber kurz nach der Schenkung verstirbt? Das Finanzgericht Hessen (FG) musste darüber entscheiden, in welcher Höhe die Gegenleistung dann noch berücksichtigt wird.
Im Jahr 2014 erhielt der Antragsteller von seinem Onkel ein bebautes Grundstück. Im Gegenzug verpflichtete er sich unter anderem zu einer monatlichen Rente sowie dazu, den 83-jährigen Übergeber zu pflegen. Schon wenige Monate nach der Schenkung verstarb der Übergeber. Das Finanzamt war der Meinung, dass es sich um eine gemischte Schenkung handele. Der Neffe sah das anders: Der Wert des Grundstücks würde den Wert der vereinbarten Gegenleistung nicht übersteigen. Sein Onkel sei noch rüstig gewesen und man habe nicht damit rechnen können, dass er so früh verstirbt. Der Neffe argumentierte außerdem, dass seinem Onkel der Wille zu Unentgeltlichkeit gefehlt habe.
Das FG gab dem Antragsteller teilweise recht. Es lag eine gemischt-freigebige Zuwendung vor. Nach Ansicht des Gerichts standen die im Notarvertrag vereinbarten Gegenleistungen in einem auffallenden Missverhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks, da der Übergeber bereits ein hohes Alter hatte. Vom Grundstückswert sind die vereinbarten Gegenleistungen abzuziehen. Damit ergab sich hier eine Bereicherung in Höhe von ca. 78 % des Grundstückswerts. Entgegen der Meinung des Antragstellers müssen hierbei keine Risiken wie eine erhöhte Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn diese tatsächlich nicht eingetreten sind. Das Finanzamt wiederum hatte bei seiner Berechnung vom Grundstückswert nur die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen und hatte auf diese Weise eine sehr viel höhere Bereicherung ermittelt.
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(aus: Ausgabe 04/2018)