Schenkungsteuer: Nachrangiger Nießbrauch kann nicht berücksichtigt werden




Manchmal ist es sinnvoll, bereits zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens auf die künftigen Erben zu übertragen - sei es aus steuerlichen Gründen oder um Streit nach dem Tod zu vermeiden. Will der Erblasser aber bis zu seinem Tod nicht auf die Nutzung des geschenkten Objekts verzichten, kann er sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Dieses Nießbrauchsrecht wird bei der Festsetzung der Schenkungsteuer mit seinem Kapitalwert vom Schenkungswert abgezogen. Was ist allerdings, wenn auf dem mit einem Nießbrauch belasteten Objekt vor einer Schenkung noch ein weiteres Nießbrauchsrecht eingetragen wird? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob beide Rechte bei der Steuerberechnung zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin hatte von ihrer lebenden Mutter eine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Vorbehalt lebenslangen Nießbrauchs erhalten. Sie übertrug im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge die Hälfte dieser Beteiligung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts für sich auf ihre Tochter. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid. Dabei berücksichtigte es lediglich den Nießbrauch zugunsten der Mutter der Klägerin. Der zugunsten der Klägerin vorbehaltene Nießbrauch wurde nicht steuermindernd berücksichtigt, da er nachrangig und aufschiebend bedingt durch das lebenslange Nießbrauchsrecht ihrer Mutter war. Die Nießbrauchsrechte der Mutter und der Klägerin stünden nicht selbständig nebeneinander, sondern in einem Rangverhältnis zueinander, was auch dem Überlassungsvertrag zu entnehmen sei.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Wenn es mehrere Nießbrauchsrechte gibt, hat das früher entstandene Recht Vorrang vor dem später entstandenen. Erst wenn das vorrangige Nießbrauchsrecht wegfällt, rückt das nachrangige vor. Erst dann kann der bislang Nachrangige sein Nießbrauchsrecht ausüben. Die Schenkungsteuer, die auf den Kapitalwert einer Rentenverpflichtung oder einer Verpflichtung zu sonstigen wiederkehrenden Leistungen entfällt, ist bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Dies setzt allerdings eine Nutzungslast voraus. Daher finden aufschiebend bedingte oder befristete Lasten keine Berücksichtigung. Die Steuer ist erst zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu stunden. Das Nießbrauchsrecht der Klägerin kann somit nicht berücksichtigt werden, weil es erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs ihrer Mutter für ihre Tochter als Beschenkte zu einer tatsächlichen Belastung wird. Vertragliche Formulierungen sind dann irrelevant.

Hinweis: Zwar betraf das Urteil das bis 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht, aber auch für Fälle ab 01.01.2009 gilt, dass nur bestehende wirtschaftliche Belastungen abzugsfähig sind. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2018)