Schrottimmobilien: Schadenersatz aus Rückabwicklung als negative Werbungskosten




Kennen Sie den Begriff "Schrottimmobilie"? Er wurde unter anderem auch vom Bundesgerichtshof (BGH) geprägt. Gestritten wurde damals, weil geschlossene Immobilienfonds zu überteuerten Preisen und mit Hilfe von arglistiger Täuschung an den Mann und an die Frau gebracht worden waren. Der BGH urteilte 2006 und in den Folgejahren immer wieder, dass die Verkäufe rückabgewickelt werden müssen. Ein gutes Urteil für die Kapitalanleger? Sicherlich - doch was macht in einem solchen Fall das Steuerrecht?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) nutzte kürzlich die Chance, diese Frage genauestens zu beleuchten. Der Urteilsfall: Ein Ehepaar hatte 1992 eine Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft in Form einer GbR zu einem überteuerten Preis erworben - inklusive eines überteuerten Darlehens. Die Rückabwicklung erfolgte mit einem Verzicht der Bank auf die anteilige Rückzahlung des Darlehens sowie aufgelaufener Schuldzinsen gegen Zahlung von 40 % der noch offenen Darlehensschuld und Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Der Verzicht der Bank auf die anteilige Rückzahlung ist nach Auffassung des FG steuerlich gesehen eine Art Schadenersatz - und das in zweierlei Hinsicht: Einerseits sollen damit die überteuerten Anschaffungskosten rückgängig gemacht werden und andererseits die überhöhten und zu viel gezahlten Schuldzinsen.

Anschaffungskosten führen in der Regel zu Abschreibungsaufwand und in Höhe der Abschreibung (von zumeist 2 % jährlich) stellen die Anschaffungskosten Werbungskosten dar. Schuldzinsen können wiederum sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Für das FG war damit klar, dass der Schadenersatz sowohl in Höhe des Verzichts auf die Schuldzinsen als auch in Höhe des Verzichts auf die Anschaffungskosten (zumindest in Höhe des Abschreibungssatzes) negative Werbungskosten auslöst. Im Endeffekt führte der gewonnene Prozess also zu höheren Einkünften und einer entsprechend erhöhten Steuerlast.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 02/2017)