Selbstbehalt in der Krankenversicherung: Selbst getragene Krankheitskosten sind nicht als Sonderausgaben abziehbar




Um die eigenen Krankenversicherungsbeiträge zu mindern, vereinbaren viele Versicherte mit ihrer Krankenversicherung einen Selbstbehalt. Ein privat krankenversicherter Familienvater hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) versucht, seine Krankheitskosten bis zur Höhe des Selbstbehalts als Sonderausgaben abzuziehen.

Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug wäre günstiger als ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen, weil keine zumutbare Belastung in Abzug gebracht werden müsste.

Der BFH entschied jedoch, dass die Eigenanteile nicht als Sonderausgaben abziehbar sind. Weil eine Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes ist, kann sie nach Gerichtsmeinung nicht als abziehbarer Beitrag zu einer (Basis-)Krankenversicherung eingestuft werden. Selbst getragene Krankheitskosten können lediglich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, was im Entscheidungsfall jedoch aufgrund der hohen zumutbaren Belastung des Familienvaters zu keinem steuermindernden Effekt geführt hatte.

Hinweis: Ein darüber hinausgehender Abzug war nach Gerichtsmeinung auch nicht von verfassungsrechtlicher Seite geboten. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gebiete keine weitergehende Berücksichtigung, da dieser Grundsatz dem Steuerbürger keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungsniveau gewährleiste. Der Schutz erfasse lediglich einen Lebensstandard auf Sozialhilfeniveau, zu dem Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten jedoch nicht gehörten.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)