Silbermünzen: Vereinfachungsregelungen gestrichen




Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zum Steuersatz für Umsätze mit Silbermünzen herausgegeben und die Vereinfachungsregelungen aus dem BMF-Schreiben des Jahres 2004 gestrichen.

Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen war bisher der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer betrug. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlerstücke sind, sieht das Umsatzsteuergesetz nicht vor.

Die Vereinfachungsregelungen des BMF-Schreibens aus dem Jahr 2004 sahen vor, dass für viele Silbermünzen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden war, ohne dass es einer Wertermittlung bedurfte. Dies hat jedoch in der Praxis dazu geführt, dass der ermäßigte Steuersatz angewandt wurde, obwohl dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Daher sind diese Vereinfachungsregelungen nun nicht mehr anzuwenden.

Es ist nun bei Gold- und Silbermünzen jeweils zu prüfen, ob es sich um ein Sammlerstück handelt und ob die 250-Grenze überschritten ist. Der Metallwert von Goldmünzen ist grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold zu ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer aber auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 hat die Metallwertermittlung dementsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 50.813 EUR je Kilogramm zu erfolgen. Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2022 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 631 EUR je Kilogramm vorzunehmen.

Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 01/2023)