Sonderbetriebsausgaben: Kapitalgesellschaft muss der Personengesellschaft untergeordnet sein




Personengesellschaften bestehen gemeinhin aus mehreren Personen. Sofern ein Gesellschafter eigenes Vermögen für die Gesellschaft nutzt, wird es zu sogenanntem Sonderbetriebsvermögen: entweder automatisch bei einer betrieblichen Nutzung zu mehr als 50 % oder durch Entscheidung des Gesellschafters bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %. Was hat das für einen Vorteil?

Die Aufwendungen, die aus der Nutzung von Betriebsvermögen herrühren, stellen Betriebsausgaben dar. Sie mindern den Gewinn der Gesellschaft. Aufwendungen aus der Nutzung von Sonderbetriebsvermögen sind dagegen Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters. Sie mindern also den Gewinn des Gesellschafters. Doch nicht jede betriebliche Nutzung von eigenem Vermögen in einer Personengesellschaft führt zu Sonderbetriebsvermögen.

Über genau diesen Punkt stritt sich der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) mit dem Finanzamt. Denn er wollte aufgrund seiner 100%igen Beteiligung an einer GmbH, die hauptsächlich für die KG tätig war, Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Er hielt die GmbH-Beteiligung für Sonderbetriebsvermögen und den Verlust aus der Beteiligung (die GmbH war insolvent) für Sonderbetriebsausgaben.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster (FG) lehnten die Geltendmachung der Sonderbetriebsausgaben jedoch ab. Denn für Sonderbetriebsvermögen bei einer GmbH-Beteiligung gelten andere Grundsätze als für "normales" Anlagevermögen. Beispielsweise reicht das Überschreiten der 50-%-Grenze allein nicht aus, um eine Beteiligung als Sonderbetriebsvermögen zu klassifizieren. Im Streitfall hätte die GmbH nahezu ausschließlich für die KG tätig sein müssen. Der Gesellschafter der KG hätte seine Machtstellung in der GmbH nutzen müssen, damit diese sich der KG unterordnet. Dagegen sprach allerdings der Umstand, dass über ein Drittel der Umsätze der GmbH über andere Kunden generiert worden war. Damit stand für das FG fest, dass die GmbH einen eigenständigen Geschäftsbetrieb unterhielt und mit der KG gleichrangig war. Und ohne Unterordnung lagen kein Sonderbetriebsvermögen und erst recht keine Sonderbetriebsausgaben vor.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)