Sonstige Leistung: Ortsbestimmung bei Veranstaltungen




Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 09.06.2021 ein Schreiben zur Ortsbestimmung bei Veranstaltungsleistungen herausgegeben. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt als Ort einer Dienstleistung gegenüber einem Steuerpflichtigen die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich durchgeführt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits im Jahr 2019 zu dieser Vorschrift Stellung genommen. Die Finanzverwaltung vertrat bislang die Auffassung, dass eine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft sei, dass diese Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sei.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist diese Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung jedoch nicht erforderlich. Die Finanzverwaltung hat mit aktuellem Schreiben diese EuGH-Rechtsprechung übernommen. Das BMF hat zudem den Umsatzsteuer-Anwendungserlass neu gegliedert sowie die entsprechenden Anpassungen vorgenommen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2021)