Sparkassenfachwirt: Ausbildung ist kindergeldbegünstigt
Wann ist eine Ausbildung beendet? Immer wieder streiten sich Finanzämter, Familienkassen und Steuerpflichtige darüber vor den Finanzgerichten. Und immer wieder haben die Steuerpflichtigen Erfolg. Lohnend ist ein solcher Streit oftmals, weil von der Frage, wann eine Ausbildung endet, in vielen Fällen abhängt, wann die Zahlung des Kindergeldes eingestellt wird. Vor kurzem wurde in diesem Zusammenhang die Ausbildung zum Sparkassenfachwirt durchleuchtet.
Ein Auszubildender hatte nach der Ausbildung zum Bankkaufmann in der Sparkasse einen Vollzeitjob angenommen. Nach vier Monaten begann er die weitere Ausbildung zum Sparkassenfachwirt, zunächst im Rahmen eines Fernstudiums mit einem geringen Präsenzanteil. Obwohl er also einer Erwerbstätigkeit nachging, verlangte seine Mutter die Auszahlung des Kindergeldes - und das Finanzgericht Münster (FG) gab ihr recht.
Denn in solchen Fällen ist stets der Berufswunsch des Kindes maßgeblich. Erst nach Erreichen des von diesem angestrebten Berufsziels ist die Ausbildung beendet. Bei mehraktigen Ausbildungen wie im Streitfall kommen noch zusätzliche Voraussetzungen hinzu. Einerseits darf keine obligatorische Praxiszeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten liegen, also keine praktische Tätigkeit als Voraussetzung für den weiteren Ausbildungsgang. Andererseits muss der folgende Ausbildungsteil mit dem ersten zeitlich und sachlich zusammenhängen. Ist die Zusage für den zweiten Ausbildungsteil bereits während der ersten Ausbildungsphase erfolgt, so gilt dieser Zusammenhang in der Regel als gesichert.
Da im Streitfall alle Voraussetzungen vorlagen und somit die Ausbildung als nicht unterbrochen galt, war auch die Erwerbstätigkeit des Sohnes für den Kindergeldanspruch unschädlich. Die Mutter erhielt Kindergeld für den gesamten Zeitraum der Ausbildung.
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(aus: Ausgabe 09/2018)