Speisenlieferungen: Umsätze in einem Biergarten unterliegen dem Regelsteuersatz
In der Gastronomie gibt es zwei Steuersätze. Die reine Lieferung von Speisen wird mit lediglich 7 % ermäßigt besteuert. Demgegenüber fällt bei einer Abgabe zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten ein Restaurationsumsatz - und damit 19 % Mehrwertsteuer - an. Heftig umstritten ist, wann eine Speisenlieferung vorliegt und wann ein Restaurationsumsatz. Dies zeigt auch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
In dem Verfahren hatte der Kläger von dem Betreiber eines Biergartens einen Grillstand gepachtet. Nach dem Pachtvertrag war er unter anderem verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten des Biergartens geöffnet zu halten. Neben dem Pachtzins musste er sich auch an den Kosten für die Müllabfuhr, die Reinigung und die Sauberhaltung des Biergartens beteiligen. Der Betreiber schloss daneben mit anderen Unternehmern Verträge für Verkaufsstände mit weiteren Waren ab und verkaufte selbst Getränke.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verkaufte der Kläger an seinem Grillstand gebratene Fische, Grillhähnchen, Spareribs und Pommes frites. Die Fische wurden in Papier eingewickelt den Kunden übergeben. Grillhähnchen und Spareribs waren ebenfalls entweder in Papier eingewickelt oder wurden auf Papptellern ausgereicht. Die Pommes frites wurden entweder in Tüten verpackt oder in Papierschalen angeboten. Mehrweggeschirr wurde nicht verwendet.
Obwohl die Speisen lediglich "über den Tresen" gereicht werden, liegt nach Auffassung des BFH keine begünstigte Speisenlieferung vor. Der BFH folgt damit der Auffassung des FG, dass der Kläger in die Bereitstellung der Verzehrvorrichtungen eingebunden ist. Zwar ist er nicht selbst Betreiber des Biergartens, jedoch können seine Kunden die entsprechenden Sitzgelegenheiten nutzen. Dieses Recht stehe ihm aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber zu.
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(aus: Ausgabe 01/2018)