Steuerbescheid an Insolvenzverwalter: Wann die Bekanntgabe auch ohne Angabe der Funktion wirksam ist




Damit ein Steuerbescheid wirksam ergehen kann, muss er gegenüber demjenigen bekanntgegeben werden, an den er sich richtet. Die Bekanntgabe kann allerdings auch gegenüber einer anderen berechtigten Person wie zum Beispiel dem Steuerberater oder einem Insolvenzverwalter erfolgen. Auch in diesem Fall wird der Bescheid wirksam und alle mit ihm zusammenhängenden Fristen beginnen zu laufen.

Über die formalen Voraussetzungen der Bekanntgabe gegenüber einer solchen berechtigten Person musste unlängst das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden. Der Kläger war seit 2006 als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn X eingesetzt.

  • 2008 erließ das Finanzamt unter anderem den Einkommensteuerbescheid 2006 für die Eheleute X an die Adresse des Klägers. Der Bescheid enthielt den Zusatz "als Insolvenzverwalter". Nach einem Einspruch des Klägers erließ das Finanzamt geänderte Bescheide.
  • 2009 sandte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2007 ohne weiteren Zusatz an die Adresse des Insolvenzverwalters. Auch hiergegen legte er Einspruch ein, woraufhin das Finanzamt einen geänderten Bescheid erließ.
  • Gegen die geänderten Bescheide legte der Insolvenzverwalter jeweils erneut Einspruch ein, den das Finanzamt diesmal allerdings ablehnte. Daraufhin klagte der Verwalter mit der Begründung, dass die Bekanntgabe nicht ordnungsgemäß sei, da den geänderten Bescheiden der Hinweis zu seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fehle.

Das FG ließ sich von diesem Argument allerdings nicht überzeugen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2006 war nämlich zutreffend mit dem Zusatz "als Insolvenzverwalter" adressiert und daher auch ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Zwar fehlte der Zusatz im Änderungsbescheid, aber aufgrund der Gesamtumstände war durchaus erkennbar, dass der Kläger ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter erhielt. Eine Verwechslungsgefahr bestand also nicht. Zudem hatte auch schon der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bekanntgabe auch ohne Angabe der Funktion im Adressfeld wirksam ist, wenn sich aus dem Inhalt des Bescheids die Funktion des Angesprochenen ergibt.

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(aus: Ausgabe 05/2017)