Steuerbescheinigung: Fehlende Bescheinigung des verwendeten Einlagekontos
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft führen in der Regel beim Gesellschafter zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Ausschüttung unterliegt bei der Kapitalgesellschaft zunächst dem Kapitalertragsteuerabzug (sog. Abgeltungsteuer). Die Einbehaltung der Abgeltungsteuer führt dazu, dass der Gesellschafter die Ausschüttung nicht mehr in seiner Steuererklärung angeben muss.
Von der Steuerpflicht gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: dann nämlich, wenn es sich nicht um die Ausschüttung von Gewinnen der Kapitalgesellschaft, sondern um die Rückgewähr von Einlagen handelt, die der Gesellschafter in früheren Zeiten in die Gesellschaft eingezahlt hat.
Das Problem ist jedoch, dass der Gesellschafter dies nicht erkennen kann, da er nur einen Geldbetrag auf seinem Konto gutgeschrieben bekommt. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die sogenannte Einlagenrückgewähr auf der Steuerbescheinigung vermerkt werden muss. Wird eine Steuerbescheinigung zu spät oder gar nicht ausgestellt, unterliegt die Ausschüttung stets der (Kapitalertrag-)Steuerpflicht.
In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Jahr 2010 Einlagen an ihre Gesellschafter zurückgewährt; leider hatte sie aber vergessen, eine Steuerbescheinigung darüber auszustellen. Folglich setzte der Betriebsprüfer nachträglich Kapitalertragsteuer fest.
Die GmbH klagte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg mit der Begründung, dass die Vorschrift, die das Nachholen einer Steuerbescheinigung nicht anerkennt, verfassungswidrig sei. Das sahen die Richter jedoch anders und bestätigten die Vorgehensweise des Betriebsprüfers.
Hinweis: Achten Sie bei einer Ausschüttung stets darauf, dass Sie zeitnah eine Steuerbescheinigung für den Gesellschafter ausstellen und vermerken Sie darauf, ob diese Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft stammt oder ob es sich um zurückgezahlte Einlagen handelt.
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(aus: Ausgabe 05/2017)