Steuererklärung: Kriterien für das Festsetzen eines Verspätungszuschlags
Wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte man darauf achten, diese rechtzeitig abzugeben. Denn bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen. Abhängig davon, wie spät man die Erklärung abgibt, hat das Finanzamt noch einen Spielraum, einen Verspätungszuschlag festzusetzen oder nicht. Im Gesetz sind einige Fristen aufgeführt, nach deren Ablauf ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss. Allerdings kann es davon unter bestimmten Umständen Ausnahmen geben. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) musste entscheiden, ob im konkreten Streitfall eine solche Ausnahme vorlag.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zwischen den Gesellschaftern A und B, die bis zum Ausscheiden des A zum 31.01.2019 bestand. Neben der gemeinsamen GbR waren A und B auch einzelunternehmerisch selbständig tätig. Die vormalige GbR wurde nach dem Ausscheiden des A durch B als Einzelunternehmen weitergeführt. Die Umsätze wurden weiterhin erklärt. Die Umsatzsteuererklärung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.01.2019 wurde erst am 17.12.2020 beim Finanzamt eingereicht. Es ergab sich eine Erstattung von ca. 68 EUR. Das Finanzamt folgte der Umsatzsteuererklärung, setzte jedoch darüber hinaus einen Verspätungszuschlag von 250 EUR fest. Nach einem von der Klägerin gegen den Bescheid eingelegten Einspruch erhöhte das Finanzamt nach einer sogenannten Verböserungsmitteilung den Verspätungszuschlag auf 550 EUR.
Die Klage vor dem FG hatte Erfolg. Ein Verspätungszuschlag kann nach dem Gesetz dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgibt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. Im Streitfall lag zwar ohne Zweifel eine Verspätung vor, allerdings wurde das eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn hierbei ist nicht vorrangig auf die Dauer der Verspätung abzustellen, vielmehr sind auch Kriterien wie Verschulden und Höhe des Steuerausfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind alle Kriterien gleichwertig. Im Gegenzug muss auch das Fehlen eines Kriteriums beachtet werden. Daher bedarf es in Erstattungsfällen einer besonderen Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Verhältnismäßigkeit.
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(aus: Ausgabe 06/2024)