Steuerklassenkombination: Eheleute können bis zum 30. November wechseln
Eheleute und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Entscheidung hat maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Lohnabzüge und somit auf die Höhe des monatlichen Nettolohns. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die Steuerklassenkombination IV/IV empfiehlt sich in der Regel, wenn die (Ehe-)Partner annähernd gleich hohe Lohneinkünfte haben. Zwar besteht bei dieser Kombination keine Pflicht, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben, häufig lohnt sich aber die freiwillige Abgabe, um sich zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen.
- Die Steuerklassenkombination III/V ist für Eheleute und Lebenspartner mit deutlichen Lohnunterschieden konzipiert. Dabei wird der Partner mit dem höheren Nettolohn in der Regel in Steuerklasse III (mit relativ geringen Steuerabzügen) und der Partner mit dem geringeren Lohn in Steuerklasse V (mit relativ hohen Steuerabzügen) eingruppiert. Wählen Paare diese Kombination, sind sie später zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
- Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor ist ebenfalls für Paare mit Lohnunterschieden gedacht. Bei dieser Variante muss jeder Partner prozentual nur den Teil der Lohnsteuer zahlen, der auf sein eigenes Einkommen entfällt. Insbesondere für Paare mit großen Gehaltsunterschieden kann diese Variante interessant sein.
Hinweis: Paare sollten wissen, dass sie in der Regel nur einmal pro Jahr die Steuerklassenkombination wechseln dürfen. Für 2017 kann der Antrag noch bis zum 30.11.2017 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wer aufgrund einer ungünstigen Steuerklassenkombination zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, muss diese Gelder aber nicht verloren geben, denn durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung lässt sich die Überzahlung später zurückholen (Lohnsteuer wird wie Vorauszahlungen angerechnet). Nachteilige und nicht mehr korrigierbare Auswirkungen können ungünstige Steuerklassenkombinationen aber beim Bezug von Elterngeld oder Arbeitslosengeld nach sich ziehen, da sich diese Lohnersatzleistungen nach der Höhe des Nettolohns richten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 11/2017)