Steuerliches Einlagekonto: Keine Nachholung der Bescheinigung bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung




Offene Gewinnausschüttungen können seitens der Kapitalgesellschaft entweder aus Gewinnen oder aus erfolgten Einlagen des Gesellschafters finanziert werden. Werden sie aus Einlagen gespeist, hat dies beim Gesellschafter den Vorteil, dass die Gewinnausschüttung komplett steuerfrei ist (allerdings muss eine Verrechnung mit seinen Anschaffungskosten erfolgen).

Angesichts dieses Vorteils hat die Finanzverwaltung hohe Hürden aufgestellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Verwendung des sogenannten steuerlichen Einlagekontos auf der Steuerbescheinigung eindeutig und korrekt vermerkt ist. Dafür hat die ausschüttende Kapitalgesellschaft nur so lange Zeit, bis der Feststellungsbescheid der Kapitalgesellschaft (über ihr steuerliches Einlagekonto) für das Jahr der Ausschüttung bekanntgegeben wird.

In der Regel ist das kein Problem. Vor dem Finanzgericht Sachsen ließ ein Kläger jedoch prüfen, ob es die nachträgliche Möglichkeit gibt, die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu bescheinigen.

Die Richter verneinten dies rigoros. Denn vGA werden meist durch Betriebsprüfungen festgestellt, die wiederum regelmäßig nach Ergehen des Feststellungsbescheids durchgeführt werden. Mithin kann es keine zeitgerechte Steuerbescheinigung geben. Eine vGA sei daher niemals durch das steuerliche Einlagekonto finanziert.

Hinweis: Der Kläger hält an seiner Meinung fest und versucht nun, seine Ansicht vor dem Bundesfinanzhof durchzusetzen.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)