Steuerpflicht: Betriebsstätten sind nach nationalem Recht zu definieren




Kapitalgesellschaften sind in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben. Gerade bei nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaften führt dies oft zu Problemen.

In einem jüngst vom Finanzgericht Münster (FG) entschiedenen Fall agierte der Vorstand einer polnischen Kapitalgesellschaft (Sp.z.o.o.) ausschließlich von Deutschland aus. Er warb in Polen Mitarbeiter an, die nur in Deutschland Dienstleistungen erbrachten. Weiterhin akquirierte er in Deutschland Kunden und nahm Aufträge für die Gesellschaft an. Er verwaltete sämtliche Belange der Gesellschaft von hier aus und veranlasste hier auch die Bezahlung der Mitarbeiter.

Dass dadurch der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland lag, wollte der Vorstand allerdings nicht gelten lassen. Die Gesellschaft verfüge hier nicht über eine feste Geschäftseinrichtung, was nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aber maßgeblich sei.

Sowohl die Betriebsprüfung als auch die Richter des FG wiesen den Vorstand darauf hin, dass der Ort der Geschäftsleitung - für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht - allein nach deutschem Verständnis zu bestimmen sei. Danach komme es darauf an, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befinde, das heißt, von wo aus die maßgeblichen Entscheidungen über die Belange der Gesellschaft getroffen würden. Dieser Ort läge unzweifelhaft in Deutschland.

Die Betriebsstättendefinition nach dem DBA Deutschland-Polen sei allein maßgeblich für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision zugelassen. Wir behalten das Verfahren für Sie im Blick.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 03/2017)