Streckenprinzip: Warum fällt bei internationalen Flügen keine Umsatzsteuer an?




Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum bei internationalen Flügen oft keine Umsatzsteuer anfällt? Die Antwort auf diese Frage finden Sie in einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Für die Umsatzbesteuerung bei Personenbeförderungen gilt das sogenannte Streckenprinzip. Danach muss deutsche Umsatzsteuer nur für den Streckenanteil bezahlt werden, der auf das Inland entfällt.

Beispiel: Eine Flugstrecke von Frankfurt nach Paris ist 500 km lang. Davon entfallen 150 km auf den inländischen Luftraum. Der Anteil der inländischen an der gesamten Beförderungsleistung beträgt also 30 %. Bei einem Nettoflugpreis von 200 EUR müssten daher 60 EUR (= 30 %) mit deutscher Umsatzsteuer belastet werden. Insgesamt fielen für den Flug also 11,40 EUR deutsche Umsatzsteuer an.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass diese Steuer erlassen wird, von der das BMF für inländische Fluggesellschaften auch regelmäßig Gebrauch macht. Voraussetzung ist nur, dass die Gesellschaft keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellt.

Ausländische Airlines müssen den in Deutschland zurückgelegten Streckenanteil bei internationalen Beförderungen ebenfalls versteuern. Und auch hier kann das BMF die Steuer erlassen. Dies funktioniert aber nur dann, wenn in dem Land, in dem die ausländische Fluggesellschaft ihren Sitz hat, für grenzüberschreitende Beförderungen durch Airlines mit Sitz in Deutschland ebenfalls keine Umsatz- oder ähnliche Steuer erhoben wird.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)