Stromleitung über Grundstück: Einmalige Entschädigung ist nicht zu versteuern
Eine Hochspannungsleitung über dem eigenen Grundstück zählt mit Sicherheit nicht zu den Faktoren, die den Wert des Grund und Bodens positiv beeinflussen - ganz im Gegenteil. Werden neue Stromtrassen nachträglich errichtet, können sich betroffene Eigentümer häufig nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren - mitunter droht sogar die Enteignung.
Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigung gezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.
Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbstgenutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 EUR erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens); ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, so dass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 EUR erhöhte.
Das Finanzgericht Düsseldorf stufte den Steuerzugriff in erster Instanz als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH trat dieser Ansicht nun entgegen und lehnte eine Besteuerung der Entschädigung ab. Nach Ansicht der Bundesrichter lagen keine steuerbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weil es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlte.
Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt - sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zudem keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine solchen Einkünfte begründen können.
Hinweis: Wer seine Steuerfestsetzung in gleichgelagerten Fällen bislang mit einem Einspruch offengehalten hat, kann nun von den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen profitieren und einen Steuerzugriff auf erhaltene Einmalentschädigungen abwenden.
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(aus: Ausgabe 01/2019)