Stundenhotel: Wann ist die Überlassung von Hotelzimmern steuerfrei?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzbesteuerung der halbstündigen oder stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern geäußert. Was sich im Bürokratendeutsch so nüchtern anhört, lässt sich mit der folgenden Frage "übersetzen": Müssen Betreiber von Stundenhotels gar keine, 7 % oder 19 % Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen?
Bei der Überlassung von Räumen in Hotels und Pensionen werden nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Hierfür ist es allerdings entscheidend, dass es sich um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt. Dagegen ist die langfristige Vermietung einer Wohnung oder eines Gewerberaums (z.B. eines Ladenlokals oder einer Werkstatt) gänzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Im Jahr 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem Stundenhotel keine Beherbergung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Es handelt sich vielmehr um eine umsatzsteuerfreie Raumvermietung, wenn der Schwerpunkt der Vermietungsleistung in der Einräumung der Möglichkeit besteht, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen bzw. zu konsumieren. Wie der BFH kommt nun auch das BMF zu dem Ergebnis, dass im Stundenhotel keine Umsatzsteuer auf den Zimmerpreis zu berechnen ist.
In dem Streit vor dem BFH hatte das Finanzamt übrigens noch die Auffassung vertreten, dass die Überlassung der Zimmer mit 19 % zu versteuern sei.
Hinweis: Die Steuerbefreiung gilt selbst dann, wenn der Betreiber in geringfügigem Umfang begleitende Leistungen wie zum Beispiel den Wechsel der Bettwäsche oder der Handtücher anbietet.
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(aus: Ausgabe 03/2017)