Thesaurierte Gewinne: Einbringung in Stiftung führt nicht zur Nachversteuerung




Kennen Sie einen Weg, Ihre Unternehmensgewinne ermäßigt zu versteuern? Nein? Damit sind Sie nicht allein - und möglicherweise behalten Sie Ihre Auffassung auch nach dem Lesen dieses Artikels noch bei. Grundsätzlich bietet das Einkommensteuergesetz diese Möglichkeit aber an: Personengesellschaften und Einzelunternehmer können auf Antrag für im Unternehmen belassene (thesaurierte) Gewinne statt der tariflichen Einkommensteuer einen Steuersatz von nur 28,25 % zahlen. Bei einem Spitzensteuersatz von 42 % oder 45 % hört sich das erst einmal interessant an.

Einen Haken hat der Antrag allerdings: Wenn man die thesaurierten Gewinne später aus dem Unternehmen entnimmt, wird eine Nachversteuerung von 25 % fällig (im Endeffekt zahlt man also mehr als den Spitzensteuersatz). Eine Nachversteuerung wird auch dann fällig, wenn mit dem Betrieb oder dem Mitunternehmeranteil etwas Außergewöhnliches passiert, das wie eine Entnahme wirkt. Was das alles sein kann, ist im Gesetz explizit aufgeführt: beispielsweise eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung, aber auch die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Sobald es im Gesetzestext eine Aufzählung gibt, gehen die Finanzgerichte (FG) davon aus, dass sich der Gesetzgeber über die Liste intensiv Gedanken gemacht und auch nichts vergessen hat. Daher urteilte das FG Münster kürzlich, dass eine Einbringung in eine Stiftung nicht zur Nachversteuerung führt, weil dieser Fall nicht im Gesetz aufgeführt ist. Im Streitfall hatte der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG mehrere Millionen begünstigt versteuerte thesaurierte Gewinne in eine Stiftung übertragen und wollte sie nicht nachversteuern.

Zudem betonte das FG, dass eine Vermögensübertragung nicht zwangsläufig eine Einbringung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Bereits aus diesem Grund war der Vorgang im Streitfall ohnehin von der Nachversteuerung ausgeschlossen. Bei einer Übertragung wird der nachversteuerungspflichtige Betrag nämlich vom Rechtsnachfolger übernommen. Dass dann später eventuell gar keine Nachversteuerung mehr möglich ist, interessierte das FG wenig. So konnte im Streitfall durch die neue Gesellschaftsform einer Stiftung (eine Stiftung ist eine Körperschaft, keine Personengesellschaft) der Nachversteuerungsbetrag gar nicht fortgeführt werden. Dies entsprach aber der gesetzlichen Regelung.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)