Thesaurierungsbegünstigung: Negatives zu versteuerndes Einkommen schließt Sondertarif aus




Personenunternehmen haben die Möglichkeit, für nichtentnommene Gewinne einen besonderen Einkommensteuertarif zu wählen (sogenannte Thesaurierungsbegünstigung). Auf Antrag können diese Gewinne zunächst mit einem Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Im Fall einer späteren Entnahme erfolgt dann nachträglich eine Besteuerung mit zusätzlichen 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag).

Hinweis: Durch diese zweischrittige Besteuerung ergibt sich zwar eine höhere Belastung als bei einer sofortigen Versteuerung mit dem regulären Spitzensteuersatz von 45 %, allerdings bewirkt sie einen unverzinslichen Steueraufschub (Zinsvorteil).

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist. Geklagt hatte eine Frau, die 2009 aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft einen begünstigten Gewinnanteil von 111.500 EUR bezogen hatte, für den sie die Thesaurierungsbegünstigung begehrte. Aufgrund anderer, verlustbringender Beteiligungen wies ihr Einkommensteuerbescheid aber per saldo ein negatives zu versteuerndes Einkommen aus, so dass die festgesetzte Einkommensteuer 0 EUR betrug. Das Finanzamt lehnte eine Thesaurierungsbegünstigung ab und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung muss die Begünstigung in Fällen mit negativem zu versteuernden Einkommen wegen der gesetzlichen Systematik der Begünstigungsvorschrift abgelehnt werden.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 11/2017)