Treuhandmodelle im Einlagengeschäft: Kapitalertragsteuerabzug obliegt dem inländischen Kreditinstitut
Damit Bankkunden im Einlagengeschäft aus einer möglichst breiten Angebotspalette wählen können, offerieren Kreditinstitute ihnen mitunter auch Zinsprodukte Dritter. Wie bei solchen Treuhandmodellen der Steuerabzug auf die Kapitalerträge abzuwickeln ist, hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt:
- Betroffene Treuhandmodelle: Das BMF bezieht sich auf externe Zinsprodukte, bei denen das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht.
- Verfahrensweise: Die entsprechenden Tages- und Festgeldangebote dieser externen Anlageinstitute werden durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut wählt von dieser Plattform schließlich passende Angebote für seine Kunden aus; der Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung (aufgrund gesonderter Nutzungsvereinbarung zwischen ihm und dem Kreditinstitut).
- Geldfluss: Hat sich der Kunde für ein externes Zinsprodukt entschieden, werden die eingesammelten Anlagebeträge vom Kreditinstitut auf ein Sammelkonto oder ein kundenspezifisches offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen - das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen, aber für Rechnung seiner Kunden. Gehen Rückzahlungen und Zinserträge auf dem Treuhandkonto ein, werden sie durch das Kreditinstitut an den jeweiligen Kunden ausgezahlt.
- Anlageart: Da das Kreditinstitut mit seinem Kunden (neben dem Kontovertrag) eine zusätzliche gesonderte Nutzungsvereinbarung geschlossen hat, werden die Anlegergelder im Ergebnis nicht bei dem kontoführenden Kreditinstitut angelegt, sondern bei dem jeweils ausgewählten Anlageinstitut.
- Kapitalertragsteuerabzug: Das BMF erklärt, dass der Kapitalertragsteuerabzug auch bei nichtverbrieften Kapitalforderungen in Gestalt von Tages- und Festgeldanlagen, die durch ein Kreditinstitut aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden auf ein Treuhandkonto bei einem anderen in- oder ausländischen Anlageinstitut übertragen werden, demjenigen Kreditinstitut obliegt, das die Kapitalerträge letztlich an seine Kunden auszahlt.
- Übergangsregelung: Das BMF beanstandet es nicht, wenn der Kapitalertragsteuerabzug nach den vorgenannten "Zuständigkeitsregeln" erst für Zinszahlungen angewandt wird, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2017 zufließen.
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(aus: Ausgabe 07/2017)