Trotz Immatrikulation: Kein Kindergeld bei Abbruch des Studiums




Als Elternteil eines volljährigen Kindes steht Ihnen Kindergeld zu, sofern Ihr Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet. Gestritten wird oft darüber, ob aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte zueinander gehören und ob die Ausbildung dann erst mit dem zweiten Abschnitt endet. Seltener ist dagegen die Frage nach dem Ende des Studiums, wenn das Kind frisch eingeschrieben und das Semester noch nicht einmal vorbei ist.

So im Fall eines Studenten, der eine verpflichtende Einführungsveranstaltung zweimal nicht bestanden hatte und zum dritten und letzten Termin gar nicht mehr erschienen war. Damit hatte er seinen Prüfungsanspruch verwirkt und wurde drei Monate später exmatrikuliert. Über den Endzeitpunkt seines Studiums musste das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entscheiden: Ist dieser erst mit der Exmatrikulation eingetreten oder schon mit dem Nichtantritt zur Prüfung?

Hierzu ist die Rechtsprechung ziemlich eindeutig: In dem Moment, in dem ein Auszubildender nicht mehr ernsthaft versucht, seine Ausbildung zu beenden, ist der Anspruch seiner Eltern auf Kindergeld verwirkt. Im Streitfall hatte der Student mit dem Nichtantreten zu seiner letzten Prüfung also sein ernsthaftes Interesse an der Fortführung seines Studiums in Zweifel gezogen. Ab diesem Zeitpunkt galt seine Ausbildung steuerlich als beendet. Und Kindergeld wird nur bis zum Ende desjenigen Monats gezahlt, in dem die Ausbildung endet. Dass die tatsächliche Exmatrikulation erst drei Monate später erfolgte, hatte keine Relevanz.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2019)