Übernommene Beiträge: Häufig keine Steuerfreiheit bei angestellten Berufsträgern
Auch angestellte Berufsträger wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer müssen einige Aufwendungen zwangsläufig tragen. Dazu gehören zum Beispiel neben den Aufwendungen für die obligatorische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auch die Beiträge zur jeweiligen Berufskammer. Diese Zwangsaufwendungen waren kürzlich Thema eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht Münster (FG).
Denn steuerlich spannend ist immer die Frage, wer die genannten Aufwendungen trägt. Sofern der angestellte Berufsträger sie selbst übernimmt, ist der Arbeitgeber fein raus. Sofern jedoch der Arbeitgeber die Kosten trägt, kann es unter Umständen sein, dass der angestellte Berufsträger hieraus einen eigenen Vorteil zieht, der steuerpflichtig ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Lohnversteuerung vornehmen.
Genau darauf hat das FG verwiesen, als es die Klage einer Rechtsanwaltssozietät abwies. Diese hatte seit Jahren die Beiträge zur Rechtsanwaltskammer, die Prämien für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Beiträge zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere Anwaltspostfach für eine angestellte Rechtsanwältin übernommen. Den Aufwendungen lagen jeweils individuelle Verträge zugrunde. Genau das sah das FG als Problem an. Denn durch die individuellen Vereinbarungen war nach Auffassung der Richter das private Interesse der Anwältin größer als das betriebliche Interesse der Anwaltssozietät. In einem solchen Fall spricht man im Steuerrecht immer von einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss. Hätte es zum Beispiel eine betriebsweite Versicherung gegeben, hätte das FG Münster anders entscheiden können.
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zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 08/2018)