Überprüfung für Altjahre: Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge sind verfassungsgemäß




Steuerpflichtigen muss nach der Begleichung ihrer Einkommensteuerschulden ein finanzieller Spielraum verbleiben, mit dem sie ihren notwendigen Lebensunterhalt decken können. Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird über die steuerlichen Grundfreibeträge umgesetzt, die das Existenzminimum steuerfrei sicherstellen sollen. Für den Veranlagungszeitraum 2018 liegt der Grundfreibetrag eines Singles bei 9.000 EUR, bei zusammen veranlagten Eheleuten oder Lebenspartnern beträgt dieser 18.000 EUR.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Höhe der Grundfreibeträge in den Altjahren 2000 bis 2004 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In diesen Jahren galten noch folgende Eckwerte (Werte in EUR):

JahrSingleEhepaar
20006.90213.804
20017.20614.412
20027.23514.470
20037.23514.470
20047.66415.328

Der BFH verglich die Freibeträge mit den Werten, die im Dritten und Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung als mindestens steuerfrei zu stellender Betrag ermittelt wurden, und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundfreibeträge noch über diesen Werten lagen.

Auch die Höhe des Kinderfreibetrags und des Betreuungsfreibetrags für Kinder in den Jahren 2000 bis 2004 genügte nach Ansicht des BFH dem verfassungsrechtlichen Gebot, den existenzsichernden Aufwand von der Einkommensteuer zu verschonen. In den Streitjahren galten hierfür folgende Werte (Werte in EUR):

JahrKinderfreibetrag (je Elternteil)Betreuungsfreibetrag (je Elternteil)
20001.767774
20011.767774
20021.8241.080
20031.8241.080
20041.8241.080
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2018)