Übersetzungsbüro: Zukauf von Fremdübersetzungen führt in die Gewerblichkeit




Freiberufler müssen häufig wahre Allroundtalente sein, um im Geschäftsleben langfristig bestehen zu können. Dass diese Vielseitigkeit auch für die steuerliche Einordnung ihrer Einkünfte relevant sein kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Vorliegend ging es um den Fall eines Ingenieurbüros für technische Übersetzungen, das in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wurde. Die beiden Gesellschafter beherrschten zwar die Sprachen Deutsch, Englisch, Spanisch und Französisch, mussten aber Übersetzungen in andere Sprachen, die von ihren Kunden in Auftrag gegeben wurden, in nicht unerheblichem Umfang bei externen Fremdübersetzern einkaufen.

Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Ansicht, dass die Gesellschaft wegen dieser Zukäufe nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich tätig gewesen sei. Demensprechend erließ es mehrere Gewerbesteuermessbescheide, so dass die Gesellschaft von ihrer Gemeinde letztlich zur Gewerbesteuer herangezogen werden konnte.

Der BFH folgte der Entscheidung des Finanzamts und betonte, dass eine Personengesellschaft nur dann einer freiberuflichen Übersetzungstätigkeit nachgeht, wenn deren Gesellschafter die beauftragten Übersetzungen entweder aufgrund eigener Sprachkenntnisse selbst anfertigen können oder sie sich dazu zwar der Mitarbeit fachlich vorgebildeter Personen bedienen, dabei aber leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Beherrschen die Gesellschafter die beauftragten Fremdsprachen jedoch nicht, sind sie von diesen beiden Möglichkeiten ausgeschlossen, so dass die GbR nicht freiberuflich tätig sein kann. Fehlende eigene Sprachkompetenz können die Gesellschafter auch nicht durch die Unterstützung und sorgfältige Auswahl von Fremdübersetzern ausgleichen, weil sie die Richtigkeit von derer Übersetzungen letztlich nicht überprüfen können.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2017)