Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert: Steuerbefreiung bei grenzüberschreitender Güterbeförderung




Das Bundesfinanzministerium hat am 06.02.2020 ein Schreiben zur Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Bereits der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Steuerbefreiung nicht in Frage kommt, wenn es sich um einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat handelt, bei dem die betreffenden Dienste nicht unmittelbar gegenüber dem Versender oder dem Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.

Die Steuerbefreiung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.

Die Finanzverwaltung setzt diese Rechtsprechung nun für alle offenen Fälle um und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Hinweis: Für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2020)