Umsatzsteuer: Windkraftanlage als inländische Betriebsstätte




Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat aktuell entschieden, dass der Betrieb von Windrädern im Inland durch eine Personengesellschaft ausländischen Rechts eine inländische Betriebsstätte begründet. Voraussetzung dafür ist, dass die Betriebsführung durch Fremdpersonal erfolgt und die Stromlieferungen nur an einen Abnehmer erbracht werden.

Im vorliegenden Fall ging es um eine Kommanditgesellschaft (KG) dänischen Rechts mit Sitz in Dänemark. Sie betrieb eine Windkraftanlage in Deutschland und veräußerte den hierbei erzeugten Strom. Die kaufmännische Leitung der KG wurde durch die I-A/S als Projektinitiatorin von Dänemark aus übernommen.

Die KG selbst verfügte weder über ein Büro noch über eigene Mitarbeiter. Mit der Betriebsführung der Windkraftanlage wurde die M-GmbH beauftragt. Im Februar 2016 beantragte die KG beim Finanzamt die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Mithilfe dieser Bescheinigung wollte die KG nachweisen, dass sie kein Unternehmer im Sinne des § 13b UStG ist und somit die Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Umsätze aus den Stromlieferungen ausgeschlossen wird.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Bei der Beurteilung, ob das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung komme, sei zu prüfen, ob die Leistungen des ausländischen Unternehmers durch seine im Inland gelegene Betriebsstätte erbracht würden und deshalb dieser zuzuordnen seien. Da die KG weder über Personalbestand verfügt habe noch die Rechnungslegung und Entscheidungen von der KG aus erfolgt seien, stelle die Windkraftanlage keine Betriebstätte im umsatzsteuerlichen Sinne dar.

Die Klage hatte Erfolg. Bei den Windrädern handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen mit einer festen Struktur, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglichen. Dass die KG über kein eigenes Personal verfügt, das ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte nicht entgegen. Zwar ist grundsätzlich auch die personelle Ausstattung eines der wesentlichen Elemente einer Betriebstätte, die Personalausstattung ergibt sich jedoch vielmehr daraus, dass die Betriebsführung der Windkraftanlage durch Mitarbeiter der M-GmbH erfolgt.

Hinweis: Die Revision ist zugelassen worden, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bezüglich der strittigen Rechtsfrage, ob eine Windkraftanlage eine inländische Betriebsstätte begründet, fehlt es nämlich bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2018)