Umsatzsteuerfreiheit: Leistungen landwirtschaftlicher Betriebshelfer an die Sozialversicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Leistungen landwirtschaftlicher Betriebshelfer an einen Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer befreit sind. In dem Streitverfahren ging es darum, dass der Kläger als Betriebshelfer in der Landwirtschaft entsprechende Dienstleistungen für in Not geratene landwirtschaftliche Betriebe erbrachte. Die Leistungen rechnete der Kläger zum Teil direkt gegenüber den landwirtschaftlichen Betrieben ab und zum Teil gegenüber den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträgern.
Das zuständige Finanzamt hatte die Umsatzsteuerbefreiung für die von dem Betriebshelfer erbrachten Dienstleistungen abgelehnt. Der BFH hingegen geht hier von einer umfassenden Steuerbefreiung der entsprechenden Leistungen aus. In den Fällen, in denen der Betriebshelfer direkt mit den Sozialversicherungsträgern abgerechnet hat, greift die Steuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz.
Aber auch in den Fällen, in denen der Kläger nicht direkt mit einem Sozialversicherungsträger abgerechnet hat, sind die Umsätze steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ergibt sich hier jedoch nicht aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht, sondern aus dem europäischen Recht: Da der Kläger als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei, auch wenn sie nicht direkt mit einem Sozialversicherungsträger abgerechnet werden.
Hinweis: Das Urteil zeigt wieder einmal, dass im sozialen Bereich in vielen Fällen die Steuerbefreiungen nur unter Berufung auf das Europarecht möglich sind.
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(aus: Ausgabe 11/2017)