Umsatzsteuerfreiheit: Überlassung der Nutzungsrechte an einer Baumgrabstätte




In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) bot der Eigentümer eines Waldgebiets über eine GmbH letzte Ruhestätten in einem sogenannten Ruhehain an. Die Beisetzung in einem Ruhehain ist eine Alternative zur traditionellen Friedhofsbestattung: In einem Wald wird im Wurzelbereich eines bestimmten Baums eine letzte Ruhestätte ausgewählt. Unter diesem Ruhehainbaum wird die Asche des Verstorbenen in einer biologisch abbaubaren Urne beigesetzt.

Folgende Dienstleistungen erbrachte die GmbH aus dem Urteilsfall gegenüber den Kunden:

  • Ermöglichung der Nutzung einer Urnenstätte
  • Ersatz des ursprünglichen Ruhehainbaums durch einen neuen, falls der Baum völlig vernichtet wird (z.B. durch Sturm oder Waldbrand) und noch kein anderer in unmittelbarer Nähe entstanden ist
  • Eintragung des Baums und des Nutzungsrechts in das Baumregister der Gemeinde (die eingetragenen Bäume werden forstlich nicht genutzt)
  • Ausstellung einer Baumurkunde
  • Zurverfügungstellung eines Lageplans

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Dienstleistungen der GmbH umsatzsteuerpflichtig sind. Dieser Auffassung folgte das FG jedoch nicht. In seinem Urteil kam es vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.

Hier greift nämlich die Steuerbefreiung für die Überlassung von Grundstücken. Der Annahme einer steuerbefreiten Grundstücksvermietung steht nicht entgegen, dass die GmbH neben der Einräumung des Nutzungsrechts an der Baumgrabstätte weitere Leistungen wie oben beschrieben an die Kunden erbrachte. Bei diesen Leistungen handelt es sich nämlich nur um Nebenleistungen, die Hauptleistung (steuerfreie Vermietung) ergänzen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)