Umsatzsteuersatz einer Cafeteria: Mobiliar in öffentlichem Eingangsbereich zählt nicht als Dienstleistungselement
Die Frage, ob ein Gastronomiebetrieb ermäßigt zu besteuernde Essenslieferungen (Umsatzsteuersatz von 7 %) oder regulär zu besteuernde Restaurationsleistungen (Umsatzsteuersatz von 19 %) erbringt, beschäftigte den Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit immer wieder. In einem neuen Fall mussten die Bundesrichter nun entscheiden, welcher Steuersatz für die Umsätze einer Krankenhauscafeteria anzuwenden ist.
Vorliegend hatte ein Unternehmer in zwei Krankenhäusern je eine Cafeteria betrieben, deren Kunden für den Verzehr der Speisen und Getränke die Tische und Stühle nutzen konnten, die sich außerhalb der angemieteten Verkaufsflächen im Foyer der Krankenhäuser befanden. Der möblierte Bereich war auch außerhalb der Öffnungszeiten der Cafeteria jederzeit als Treffpunkt und Aufenthaltsraum für Patienten und Besucher nutzbar. Der Verkauf der Speisen und Getränke erfolgte über die Theke - Kellner waren bei den Cafeterien nicht angestellt.
Das Finanzamt ging davon aus, dass unter anderem aufgrund des vorhandenen Mobiliars der Dienstleistungscharakter der Leistungen überwog und die Umsätze daher als Restaurationsleistungen dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen müssten. Der Betreiber der Cafeterien zog daraufhin vor den BFH und erzielte dort einen Etappenerfolg: Die Bundesrichter erklärten, dass vorhandenes Mobiliar nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden dürfe, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt sei, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, sondern die möblierten Bereiche zugleich auch als Warteraum oder Treffpunkt dienen würden. Aus dem Mobiliar in den Eingangshallen durfte somit nicht hergeleitet werden, dass es sich um mit 19 % zu besteuernde Restaurationsumsätze handelt.
Auf den Tischen ausliegende Speisekarten der Cafeterien führten zu keinem anderen Ergebnis. Nach Gerichtsmeinung ergab sich hieraus nicht, dass das Mobiliar ausschließlich für den Verzehr der Cafeteriaprodukte bestimmt war.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht der Vorinstanz nun prüfen, ob die Leistungen der Cafeterien auch ohne das Mobiliar noch überwiegenden Dienstleistungscharakter hatten. Der BFH wies vorsorglich darauf hin, dass die (im vorliegenden Fall erfolgte) Verwendung von Porzellan-Mehrweggeschirr allein kein überwiegendes Dienstleistungselement begründen kann. Auch aus dem Umstand, dass das Cafeteriapersonal die Tische gelegentlich reinigte und gehbehinderte Kunden ausnahmsweise an den Tischen bediente, darf nach BFH-Meinung nicht abgeleitet werden, dass regulär zu besteuernde Restaurationsleistungen erbracht worden sind. Die Chancen auf eine 7%ige Umsatzversteuerung stehen für den Betreiber der Cafeteria somit gut.
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(aus: Ausgabe 02/2018)