Umsatzsteuervergünstigungen für NATO-Hauptquartiere: Aktualisierte Liste




Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.04.2023 ein Schreiben zu den Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere veröffentlicht.

Die Finanzverwaltung hatte bereits mit Schreiben vom 08.08.2017 aufgelistet, was als NATO-Hauptquartier definiert wird. Mit Schreiben vom 08.02.2021 wurde das "Standing Joint Logistics Support Group Headquarters, Ulm" als NATO-Hauptquartier anerkannt und die Liste entsprechend vervollständigt. Eine weitere Aktualisierung gab das BMF mit Schreiben vom 25.01.2022 bekannt. Im aktuellen Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Liste nun nochmals aktualisiert.

Im Zusammenhang mit NATO-Hauptquartieren sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Geschäfte mit bestimmten NATO-Hauptquartieren in Europa können von der Umsatzsteuer befreit werden. Für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2023)