Umstrukturierung bei Hewlett-Packard: Wie Kapitalertragsteuer auf die "neuen" Aktien einzubehalten ist
Im Jahr 2015 hat es bei dem US-amerikanischen PC- und Druckerhersteller Hewlett-Packard weitreichende Umstrukturierungen gegeben, die das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem neuen Schreiben aufgegriffen hat.
Zum 31.10.2015 hat die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI) geändert - anschließend hat die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft zum 01.11.2015 im Wege eines sogenannten Spin-offs auf die Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen. Die Aktionäre der früheren HPC erhielten für eine alte HPC-Aktie jeweils
- eine Aktie der umbenannten HPI (WKN: A142VP) und zusätzlich
- eine Aktie der HPE (WKN: A140KD).
Das BMF weist darauf hin, dass die Zuteilung der HPE-Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung zu werten ist.
Hinweis: Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weiteren Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner, ist diese Übertragung eine Sachausschüttung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Sofern das depotführende Institut den Kapitalertragsteuerabzug bereits ordnungsgemäß vorgenommen hat, besteht nach dem BMF-Schreiben kein Korrekturbedarf. Anders ist der Fall aber gelagert, wenn das Institut keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet hat: Dann muss die Steuer im Rahmen einer sogenannten Delta-Korrektur nachträglich erhoben werden; erforderlichenfalls müssen zudem die Anschaffungskosten der HPI- und HPE-Aktien korrigiert werden.
Hinweis: Die vorgenannten Grundsätze wurden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgestellt.
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(aus: Ausgabe 06/2017)