Umwandlung: Grunderwerbsteuer als Folge der Verschmelzung ist keine abzugsfähige Betriebsausgabe
Umwandlungen bergen nicht nur ertragsteuerliche Risiken, dies zeigt ein aktuell veröffentlichter Fall des Finanzgerichts München (FG) recht eindrucksvoll. Dort wurden zwei Kapitalgesellschaften verschmolzen, was aus grunderwerbsteuerlicher Sicht mittelbar zu einer sogenannten Vereinigung in einer Hand führte.
Beispiel: Sowohl die A-GmbH als auch die B-GmbH sind zu jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt. Die X-GmbH besitzt ein Grundstück. Wenn die B-GmbH beispielsweise auf die A-GmbH verschmolzen würde, würde dies die Grunderwerbsteuer in Bezug auf das Grundstück auslösen, da 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand lägen.
Bei Umwandlungen kommt es regelmäßig zur Veränderung von Gesellschafterquoten. Im konkreten Fall wurde die - unstreitig zu Recht festgesetzte - Grunderwerbsteuer zunächst übersehen. Jahre später wurde diese dann aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzt. Die Klägerin behandelte die Zahlung als (abzugsfähige) Betriebsausgabe. Dem widersprachen die zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Kosten des Vermögensübergangs steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Die Richter des FG befassten sich mit der Frage, ob die ausgelöste Grunderwerbsteuer zu solchen Kosten zählte - und sie bejahten die Frage eindeutig, denn ohne die Verschmelzung wäre die Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst worden. Dass die Steuer erst Jahre später festgesetzt wurde, ließen die Richter nicht als Argument gelten, denn dadurch werde der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Umwandlung nicht gelöst. Zudem sehe das Gesetz keine zeitliche Grenze vor.
Hinweis: Die Frage, ob die Grunderwerbsteuer hier als abziehbare oder nicht abziehbare Betriebsausgabe zu sehen ist, ist nun auch vor dem Bundesfinanzhof anhängig und es bleibt abzuwarten, wie dieser entscheidet.
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(aus: Ausgabe 11/2020)