Umzugskosten: Beträge für Unterrichtskosten und Umzugsauslagen erhöhen sich
Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):
- ab dem 01.03.2015: 1.841 EUR
- ab dem 01.03.2016: 1.882 EUR
- ab dem 01.02.2017: 1.926 EUR
Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):
Ab dem 01.03.2015 | Ab dem 01.03.2016 | Ab dem 01.02.2017 | |
Für Verheiratete und Lebenspartner | 1.460 EUR | 1.493 EUR | 1.528 EUR |
Für Ledige | 730 EUR | 746 EUR | 764 EUR |
Erhöhung für weitere Personen (außer Eheleute und Lebenspartner) | 322 EUR | 329 EUR | 337 EUR |
Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 01/2017)