Umzugskosten: Beträge für Unterrichtskosten und Umzugsauslagen erhöhen sich




Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes - und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):

  • ab dem 01.03.2015: 1.841 EUR
  • ab dem 01.03.2016: 1.882 EUR
  • ab dem 01.02.2017: 1.926 EUR

Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):

  Ab dem 01.03.2015 Ab dem 01.03.2016 Ab dem 01.02.2017
Für Verheiratete und Lebenspartner 1.460 EUR 1.493 EUR 1.528 EUR
Für Ledige 730 EUR 746 EUR 764 EUR
Erhöhung für weitere Personen (außer Eheleute und Lebenspartner) 322 EUR 329 EUR 337 EUR

Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2017)