Umzugskosten: Vorsteuerabzug aus Umzugskosten von Mitarbeitern möglich
Wenn Arbeitgeber die Kosten eines betrieblich veranlassten Umzugs für Angestellte übernehmen, sind diese nicht steuerbar und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Das hat das Finanzgericht Hessen in folgendem Fall entschieden.
Hier ging es um eine Klägerin, die im Rahmen der Beratung und des Erbringens von Dienstleistungen für ihre Konzerngruppe tätig war. Zu diesem Zweck wurden bestimmte Funktionen vom Hauptsitz und anderen Standorten auf die Klägerin verlagert. In diesem Zusammenhang mussten erfahrene Mitarbeiter, die zuvor am Hauptsitz bzw. an anderen Standorten arbeiteten, an den Standort der Klägerin versetzt werden. Dabei wurde den Mitarbeitern die Übernahme verschiedener Kosten (z.B. Maklerprovisionen) zugesagt. Letztendlich wurden diese auch übernommen.
Nach Auffassung der Klägerin sind die Umzugskosten unternehmerisch veranlasst und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug jedoch. Zudem vertrat das Finanzamt die Überzeugung, dass es sich um einen tauschähnlichen Umsatz handelte.
Die Klage hatte Erfolg. Bei der Kostenübernahme handelt es sich demnach nicht um Leistungen im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Ferner kann die Klägerin die in den Maklerrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, da die Übernahme der Kosten nicht für den privaten Bedarf der Angestellten erfolgte.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
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(aus: Ausgabe 10/2018)